Die musikalische Gemeinfreiheit im Jahr 2024
Thursday, January 25, 2024
Wenn Sie die Nachrichten zum Urheberrecht verfolgen, sind Ihnen die Namen Walt Disney und Sergej Prokofjew in diesem Monat sicher schon mehrmals begegnet. Mickey Mouse und die Musik zu Peter and the Wolf sind jetzt gemeinfrei - aber nur je nachdem, wo Sie sich auf der Welt befinden.
In der Rechtswissenschaft bezieht sich der Begriff “gemeinfrei” auf Werke ohne Urheberrecht, in der Regel, weil das Urheberrecht abgelaufen ist. Dies bedeutet, dass Menschen vor langer Zeit gestorben sind, der Urheberrechtsschutz für ihre Werke abgelaufen ist und es kein Gesetz gibt, das die Verwendung, Wiederverwendung, Veröffentlichung oder anderweitige Nutzung ihrer kreativen Ideen verbietet. Da das Urheberrecht von Land zu Land unterschiedlich ist, bestimmen die nationalen Gesetze, was als gemeinfrei gilt.
In den meisten europäischen Ländern und in anderen Ländern, in denen das Urheberrecht nach dem Tod des Urhebers plus 70 Jahre abläuft, sind die Werke von KomponistInnen, die 1953 gestorben sind, nun gemeinfrei. Dies bezieht sich auf die Musik eines Komponisten oder einer Komponistin. Andere Elemente eines kreativen Werks, die von anderen Personen beigesteuert wurden, wie z. B. der Text eines dramatischen Werks, können weiterhin dem Urheberrecht unterliegen.
In den Vereinigten Staaten ist das anders: Dort ist alles, was 1928 oder früher veröffentlicht wurde, gemeinfrei, unabhängig vom Sterbedatum. Mit dem Jahreswechsel ist die früheste Darstellung von Micky Maus in den USA gemeinfrei, obwohl ihr Schöpfer 1966 starb (und somit im Großteil der übrigen Welt noch geschützt ist). Wenn Sie nicht wissen, warum die Freigabe der Mickey Mouse an vielen Orten mit einem kollektiven Seufzer der Erleichterung aufgenommen wurde, lesen Sie den Bericht der Public Domain Review über Steamboat Willie.
Eine Verunsicherung besteht sicherlich, wenn eine digitalisierte Partitur auf einer amerikanischen Website zu finden ist, während die Werke des Komponisten oder der Komponistin in der Europäischen Union noch urheberrechtlich geschützt sind. Prominente Beispiele in diesem Jahr sind die Musik von Louis Armstrong und Cole Porter: Ihre Werke aus den Jahren 1928 und früher sind in den USA gemeinfrei, aber die KomponistInnen genießen in der EU noch Urheberrechtsschutz. Nach und nach holen die Werke über die Grenzen hinweg auf. Kurt Weills Musik wurde 2021 in der EU gemeinfrei, aber erst jetzt ist die Musik zu seiner Dreigroschenoper in den USA legal frei zugänglich, da sie 1928 geschrieben wurde. Es ist wichtig, das Urheberrecht zu kennen und zu respektieren, auch in der digitalen Welt.
Ob in der EU, den USA oder anderswo, die Aufnahme der 2024 neuen KomponistInnen in die Public Domain bedeutet, dass Bibliotheken und Archive über eine neue Reihe von KomponistInnen verfügen, deren Werke sie digitalisieren und in ihre digitalen Sammlungen aufnehmen können.
Im Jahr 2024 können wir diese 59 KomponistInnen mit ihren Quellen im RISM in der Public Domain der EU begrüßen. Wenn wir von Initiativen zur Digitalisierung ihrer Werke erfahren, werden wir selbstverständlich auf die Digitalisate in den RISM-Einträgen verweisen. Die Tabelle kann auch hier eingesehen und heruntergeladen werden.
Wir erstellen diese Listen seit 2021, aber 2024 sind zum ersten Mal auch Komponistinnen dabei. Herzlich willkommen, Florence Price und Irma von Halácsy!
Weitere Ressourcen:
Abbildung: Prokofieff [i.e. Prokofiev], Bain News Service, zwischen 1918 und 1920. Fotosammlung Bain News Service, Library of Congress Prints and Photographs Division (Ausschnitt). Online verfügbar (keine Rechteeinschränkungen bekannt).
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